Status gemäß der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR)
Janus Henderson Fund – Pan European Fund
Identifizierungsnummer für juristische Personen: 2138008UWU8P9PNCEV25
A. Zusammenfassung
Der Fonds wird als ein Fonds eingestuft, der die Offenlegungsbestimmungen von Artikel 8 der Offenlegungsverordnung (SFDR) als ein Produkt erfüllt, das ökologische und/oder soziale Merkmale fördert und in Unternehmen mit guten Governance-Praktiken investiert, verfolgt jedoch kein nachhaltiges Anlageziel.
Der Fonds fördert die Eindämmung des Klimawandels und vermeidet Emittenten mit hoher Kohlenstoffintensität, die keine glaubwürdige Übergangsstrategie verfolgen, die auf der proprietären Methodik des Anlageverwalters basiert, und auch nicht die alternativen Kriterien des Anlageverwalters in Bezug auf das ESG-Rating erfüllen. Der Fonds ist außerdem bestrebt, Investitionen in bestimmte Aktivitäten zu vermeiden, die der Gesundheit und dem Wohlergehen der Menschen schaden könnten, indem er verbindliche Ausschlusskriterien anwendet. Der Fonds verwendet keine Referenzbenchmark, um seine⏎ökologischen oder sozialen Merkmale zu erreichen.
Der Fonds strebt eine Kombination aus Kapital- und Einkommenserträgen durch Anlagen an den kontinentaleuropäischen Aktienmärkten an. Die unten beschriebenen verbindlichen Elemente der Anlagestrategie werden als Ausschlusskriterien in das Auftragsverwaltungssystem des Anlageverwalters implementiert, das laufend einen externen Datenanbieter nutzt. Die Ausschlussprüfungen werden sowohl vor als auch nach dem Handel durchgeführt und ermöglichen es dem Anlageverwalter, alle vorgeschlagenen Transaktionen mit einem ausgeschlossenen Wertpapier zu blockieren und etwaige Änderungen in Bezug auf den Status der Bestände bei der regelmäßigen Aktualisierung der Daten Dritter zu erkennen.
Zwei Bestandteile der unten genannten verbindlichen Kriterien, die sich auf Emittenten mit hoher Kohlenstoffintensität beziehen, sind nicht als automatisierte Parameter verfügbar und werden durch externes oder hauseigenes Research dokumentiert:
- Im speziellen Fall des Luftfahrtsektors hat das Unternehmen erhebliche Investitionen in die Flugzeugflotte getätigt, um den Kohlenstoffausstoß zu verringern (d. h. um ein jüngeres Flottenalter als der Durchschnitt zu haben); oder
- Der Emittent hat sich verpflichtet, 30 % der künftigen Bruttoinvestitionen und/oder von Forschung und Entwicklung in Projekte zu investieren, die auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sind.
Der beauftragte Investmentmanager verwendet spezielle Filter, um einige der beworbenen Merkmale zu erzielen. Um beispielsweise den Klimaschutz zu fördern, werden Prüfverfahren angewandt, um Investitionen in bestimmte kohlenstoffintensive Aktivitäten zu vermeiden, und es wird damit gerechnet, dass dies zu einem niedrigeren Kohlenstoffprofil des Fonds führen wird.
Der Anlageverwalter nutzt Screenings, um Direktinvestitionen in Emittenten aufgrund ihrer Einbindung in bestimmte Aktivitäten auszuschließen. Insbesondere werden Emittenten ausgeschlossen, die mehr als 10 % ihrer Einnahmen aus der Förderung von Ölsand, arktischem Öl und Gas, der Förderung von Kraftwerkskohle und Stromerzeugung, Palmöl oder Tabak erzielen.
Der Fonds wendet außerdem die firmenweite Ausschlussrichtlinie (siehe die „firmenweite Ausschlussrichtlinie“ in der „ JHI verantwortungsvollen Anlagepolitik“) an, die umstrittene Waffen umfasst.
Der Anlageverwalter kann in Emittenten mit einer hohen Kohlenstoffintensität1 (mit Ausnahme der oben beschriebenen ausgeschlossenen Emittenten) investieren, wenn er feststellt, dass diese Emittenten, gemäß seiner unten beschriebenen eigenen Methodik, eine glaubwürdige Umstellungsstrategie verfolgen oder die alternativen Kriterien des Anlageverwalters in Bezug auf das ESG-Rating erfüllen.
In Übereinstimmung mit der eigenen Bewertungsmethode des Investmentmanagers wird ein Unternehmen nur dann als Unternehmen mit einer glaubwürdigen Übergangsstrategie eingestuft, wenn es mindestens eine der folgenden Qualifikationen aufweist:
- Vorhandensein eines wissenschaftlich fundierten Emissionsziels oder einer geprüften Verpflichtung zur Annahme eines wissenschaftlich fundierten Emissionsziels (zugelassen oder geprüft von SBT – https://sciencebasedtargets.org/ oder gleichwertig); oder
- Im speziellen Fall des Luftfahrtsektors erhebliche Investitionen in die Flugzeugflotte getätigt hat, um den Kohlenstoffausstoß zu verringern (d. h. um ein jüngeres Flottenalter als der Durchschnitt zu haben); oder
- sich verpflichtet hat, 30 % der künftigen Bruttoinvestitionen und/oder von Forschung und Entwicklung in Projekte zu investieren, die auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sind, und zwar in Übereinstimmung mit den Bestimmungsmethoden des Investmentmanagers.
Wenn ein Unternehmen derzeit keine glaubwürdige Übergangsstrategie verfolgt, kann der Anlageverwalter dennoch in dieses investieren, wenn das Unternehmen ein überlegenes ESG-Risikomanagement zeigt, indem es ein ESG-Rating von AA oder höher erreicht (Rating von MSCI – https://www.msci.com/ oder gleichwertig).
Zur Bewertung der Stichhaltigkeit der Übergangsstrategie können auch zusätzliche Kriterien herangezogen werden.
Für die Zwecke der AMF-Doktrin ist die oben beschriebene nicht-finanzielle Analyse oder Bewertung höher als:
- 90% für Aktien, die von Unternehmen mit großer Marktkapitalisierung und Sitz in "entwickelten" Ländern begeben werden, für Schuldtitel und Geldmarktinstrumente mit einem Investment-Grade-Rating und für Staatsanleihen, die von entwickelten Ländern begeben werden.
- 75% für Aktien von Unternehmen mit großer Marktkapitalisierung, deren Sitz sich in "Schwellenländern" befindet, Aktien von Unternehmen mit kleiner und mittlerer Marktkapitalisierung, Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumente mit einem High-Yield-Rating und Staatsanleihen von "Schwellenländern".
Der Anlageverwalter darf nur dann in Unternehmen investieren, die von den oben beschriebenen Überprüfungen ausgeschlossen würden, wenn der Anlageverwalter auf der Grundlage seiner eigenen Untersuchungen und nach der Genehmigung durch das ESG-Überwachungskomitee davon überzeugt ist, dass die zur Anwendung der Ausschlüsse verwendeten Daten Dritter unzureichend oder ungenau sind.
Der Anlageverwalter kann die Daten als unzureichend oder ungenau einstufen, wenn beispielsweise die Recherchen des externen Datenanbieters historisch, vage oder auf veralteten Quellen basieren oder der Anlageverwalter über andere Informationen verfügt, die Zweifel an der Genauigkeit der Recherchen aufkommen lassen.
Wenn der Anlageverwalter die Daten Dritter in Zweifel ziehen möchte, wird dies einem funktionsübergreifend arbeitenden ESG-Aufsichtsausschuss vorgelegt, der die „Außerkraftsetzung“ der Daten Dritter autorisieren muss.
Wenn ein externer Datenanbieter keine Recherchen zu einem bestimmten Emittenten oder einer ausgeschlossenen Aktivität bereitstellt, kann der Anlageverwalter investieren, wenn er durch eigene Recherchen zu dem Schluss kommt, dass der Emittent nicht an der ausgeschlossenen Aktivität beteiligt ist.
JHI hat MSCI als primäre Datenquelle für ESG (Environmental, Social & Governance) Research gewählt.
Wo Lücken in der Datenabdeckung festgestellt werden, können spezialisierte ESG-Datenanbieter oder internes Research zur Ergänzung der ESG-Recherche herangezogen werden. Dies trägt dazu bei, dass einheitliche Daten und Methoden für eine ESG-Kennzahl pro Wertpapiertyp verwendet werden und somit ein korrekter Vergleich im Portfoliokonstruktionsprozess möglich ist.
Die JHI verantwortungsvolle Anlagepolitik, die die JHI-Richtlinie für Nachhaltigkeitsrisiken einschließt, legt den unternehmensweiten Ansatz für die ESG-Integrationsprinzipien fest, einschließlich der Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investieren von JHI für langfristigen Anlageerfolg, unserer Ansätze für Stewardship und Engagement sowie Basisausschlüsse für investierte Unternehmen.
1Hohe Kohlenstoffintensität bezieht sich auf die 5 % der Aktienunternehmen mit den höchsten Emissionen in Westeuropa (einschl. UK) mit einer Marktkapitalisierung von über 1 Mrd. EUR
'Weicht die übersetzte Fassung dieses Offenlegungstextes von der englischen Fassung ab, so ist die englische Originalfassung maßgebend'