Bitte stellen Sie sicher, dass Javascript zwecks Zugang zur Websiteaktiviert ist Status under the EU Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) - Horizon Sustainable Future Technologies Fund - Janus Henderson Investors
Für private Anleger in Liechtenstein

Status gemäß der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) – Sustainable Future Technologies Fund

Janus Henderson Fund – Sustainable Future Technologies Fund

Der Fonds wird als ein Produkt eingestuft, das die Bestimmungen von Artikel 9 der Offenlegungsverordnung (SFDR) erfüllt und ökologische und/oder soziale Merkmale fördert.

A. Zusammenfassung

Der Investmentmanager verwendet eine Reihe von Quellen/Methoden, um die obligatorischen Indikatoren für die wesentlichen negativen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ("PAIs") im Rahmen der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) zu berücksichtigen, und so sicherzustellen, dass seine nachhaltigen Investitionen die relevanten ökologischen oder sozialen Ziele nicht in nennenswertem Umfang beeinträchtigen. Je nach Indikator verwendet der Investmentmanager einen oder mehrere der folgenden Ansätze:

Der Investmentmanager wendet Kontrollmechanismen an, um Investitionen in Emittenten zu vermeiden, die an bestimmten Aktivitäten beteiligt sind oder Einkünfte aus diesen Aktivitäten erzielen, wie unten beschrieben;

Das interne ESG-Prozesssteuerungsüberwachungs-Tool ("PCM") des Investmentmanagers, das ESG-bezogene Kennzahlen enthält, um Unternehmensergebnisse in Bezug auf ESG-Indikatoren zu bewerten, und Firmen mit ESG-Ratings von CCC und B (ESG-laggards) auf der Grundlage seiner eigenen Methodik identifiziert;

Überwachung von Kontroversen;

Die Verwendung von Daten Dritter zur Identifizierung von Unternehmen mit ESG-Ratings von CCC und B (ESG-laggards) unter Verwendung eines relativen Branchenratings, das einen gewichteten Durchschnittswert für die wichtigsten ESG-Themen beinhaltet; und

Aktivitäten und berichtete Kennzahlen der zugrunde liegenden Investitionen werden auf Kriterien für erhebliches Schadenspotential überprüft, die von JHI unter Bezugnahme auf die relevanten obligatorischen wesentlichen nachteiligen Auswirkungen (PAIs) gemäß der Offenlegungsverordnung (SFDR) definiert werden, und zwar in Abhängigkeit von dem Leistungsergebnis des Unternehmens im Hinblick auf vorher festgelegte hausinterne Ausschlusskriterien (die quantitativer oder qualitativer Natur sein können).

Das Anlageziel des Fonds besteht darin, langfristig Kapitalwachstum zu erzielen, indem er in technologieorientierte Unternehmen investiert, die zur Entwicklung einer nachhaltigen globalen Wirtschaft in den Bereichen Umwelt und Soziales beitragen. Der Fonds verwendet keine Referenzbenchmark, um sein nachhaltiges Anlageziel zu erreichen.

Der Fonds strebt Kapitalwachstum durch Investitionen in den globalen Aktienmarkt und insbesondere durch Engagements in technologieorientierten Unternehmen an, deren Produkte und Dienstleistungen einen positiven Beitrag zur Umwelt oder Gesellschaft leisten und damit zur Entwicklung einer nachhaltigen Weltwirtschaft beitragen. Anleger sollten diesen Abschnitt in Verbindung mit der Anlagestrategie des Fonds (wie im Abschnitt "Fonds" des Prospekts dargelegt) lesen.

Der Fonds integriert Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in die fundamentale Bottom-up-Analyse und Bewertung von Unternehmen. Fundamentales Research ermöglicht es dem Anlageverwalter, den Hype-Zyklus1 der nachhaltigen Technologien zu nutzen und Unternehmen zu identifizieren, die einen positiven Beitrag zu ökologischen und sozialen Themen leisten. Der Anlageprozess berücksichtigt und überwacht Klima- und Umweltindikatoren sowie soziale und Arbeitnehmerbelange im Rahmen der Anlageprüfung und reagiert darauf durch die Ausübung von Stimmrechten, einen aktiven Unternehmensdialog und Aktionspläne, die für Anlageentscheidungen relevant sind.

Die Good-Governance-Praktiken der Unternehmen, in die investiert wird, werden vor der Tätigung einer Investition und danach in regelmäßigen Abständen im Einklang mit der Richtlinie für Nachhaltigkeitsrisiken ("Richtlinie") bewertet.

Die Richtlinie ist Teil der "ESG-Anlagerichtlinie" von Janus Henderson, die im Abschnitt "Über uns - Umwelt, Soziales und Governance (ESG)" auf der Website www.janushenderson.com zu finden ist.

Darüber hinaus ist der Investmentmanager Unterzeichner der UN-Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investieren (UNPRI).

1Der "Hype-Zyklus" stellt die verschiedenen Phasen in der Entwicklung einer Technologie von der Konzeption bis zur weit verbreiteten Einführung dar.

Mindestens 90 % der Anlagen des Finanzprodukts werden zur Erreichung des nachhaltigen Anlageziels des Finanzprodukts verwendet. Obwohl der Investmentmanager keine festgelegte Allokationsquote anstrebt, wird davon ausgegangen, dass mindestens 25 % in Anlagen mit einem ökologischen Ziel und 25 % in Anlagen mit einem sozialen Ziel investiert werden.

Die verbleibenden Anlagen, die als "nicht nachhaltig" gekennzeichnet sind, können auch Barmittel oder Barmitteläquivalente umfassen, neben den Instrumenten, die zum Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements gehalten werden, wie z. B. vorübergehende Bestände an Indexderivaten.

Alle Investitionen des Finanzprodukts, die dazu dienen, die durch das Finanzprodukt geförderten Umweltmerkmale zu erfüllen, sind Direktinvestitionen.

Der Investmentmanager wendet Auswahlkriterien an, um sicherzustellen, dass der Fonds nur in Unternehmen investiert, die mindestens 50 % ihrer derzeitigen oder künftig erwarteten Einnahmen aus Gütern und Dienstleistungen erzielen, die zu den unten aufgeführten nachhaltigen Technologiethemen des Investmentmanagers gehören:

  • Saubere Energietechnik
  • Ressourcen- und Produktivitätsoptimierung
  • Smart Cities
  • Kohlenstoffarme Infrastruktur
  • Sanfte Mobilität
  • Digitale Demokratisierung
  • Gesundheitstechnologie
  • Datensicherheit
    2. Kohlenstoff – Kohlenstoffintensitätsbereich 1&2
    3. CO2 – Carbon Footprint Scope 1&2
    4. Allgemeiner UNGC-Compliance-Status
    5, % des Portfolios auf die Nachhaltigkeitsthemen des Fonds ausgerichtet
    6. Anzahl der beteiligten Unternehmen gemäß dem Dialogkonzept des Anlageverwalters
    7. ESG-Ausschlussfilter – siehe „G. Methodik für ökologische oder soziale Merkmale?" weiter unten für Einzelheiten zu den Ausschlüssen. Methodik für ökologische oder soziale Merkmale?" weiter unten für Einzelheiten zu den Ausschlüssen.

Im Folgenden wird erläutert, wie die nachhaltigen Investitionen den ökologischen oder sozialen Zielen nachhaltiger Investitionen nicht wesentlich schaden, und wie die gute Unternehmensführung der Unternehmen, in die investiert wird, bewertet wird.

Das Front Office Controls & Governance Team stellt fortlaufend sicher, dass die Anlageprodukte gemäß den dokumentierten Nachhaltigkeitsverpflichtungen gemanagt werden.

Das Anlageuniversum des Fonds wird durch die Anwendung positiver Screening-Kriterien auf Basis der Anlagethemen für nachhaltige Technologien des Investmentmanagers definiert. Der Investmentmanager wendet eine eigene Methodik an, um sicherzustellen, dass Unternehmen, in die der Fonds investiert, mindestens 50 % ihrer derzeitigen oder künftig erwarteten Einnahmen aus Waren und Dienstleistungen erzielen, die auf diese Nachhaltigkeitsthemen ausgerichtet sind.

Darüber hinaus verwendet der Anlageverwalter Ausschlusskriterien, um Direktanlagen in Unternehmensemittenten aufgrund ihrer Beteiligung an bestimmten Aktivitäten auszuschließen. Insbesondere sind Emittenten ausgeschlossen, die mit bedenklichen Chemikalien, der Gewinnung und Raffinierung fossiler Brennstoffe, der Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen, Gentechnik, Brand- oder Kernwaffen zu tun haben; oder mehr als 5 % ihrer Einnahmen aus der Herstellung von Alkohol, nichtmedizinischen Tierversuchen, Pelzwaren, Glücksspiel, Pornografie, intensiver Landwirtschaft, Tabak oder Kernkraft erzielen. Emittenten werden auch ausgeschlossen, wenn sie vermutlich gegen die UN Global Compact (UNGC)-Prinzipien verstoßen haben, (welche u. a. die Bereiche Menschenrechte, Arbeit, Korruption und Umweltverschmutzung abdecken). Der Fonds wendet außerdem die firmenweite Ausschlusspolitik an, die auch umstrittene Waffen einschließt, wie im Absatz 10.15 des Prospekts im Abschnitt "Anlagebeschränkungen“ näher beschrieben.

Der Anlageverwalter geht davon aus, dass die Screening-Kriterien das Anlageuniversum des Fonds um mindestens 20 % verringern werden.

Der Anlageverwalter kann Positionen in den Fonds aufnehmen, die auf der Grundlage von Daten oder Screenings Dritter die oben genannten Kriterien, die Ausschlusskriterien, möglicherweise nicht erfüllen, sofern er der Ansicht ist, dass die externen Daten unzureichend oder ungenau sind.

'Weicht die übersetzte Fassung dieses Offenlegungstextes von der englischen Fassung ab, so ist die englische Originalfassung maßgebend'