Bitte stellen Sie sicher, dass Javascript zwecks Zugang zur Websiteaktiviert ist Status gemäß der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) - Horizon Global Technology Leaders Fund - Janus Henderson Investors
Für professionelle Anleger in Liechtenstein

Status gemäß der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR)

Janus Henderson Horizon Global Technology Leaders Fund

Identifizierungsnummer für juristische Personen: 213800QJI37OX4A6KI81

A. Zusammenfassung

Der Fonds wird als ein Fonds eingestuft, der die Bestimmungen von Artikel 8 der Offenlegungsverordnung (SFDR) als ein Produkt erfüllt, das ökologische und/oder soziale Merkmale fördert und in Unternehmen mit guten Governance-Praktiken investiert, verfolgt jedoch kein nachhaltiges Anlageziel.

Der Fonds fördert die Eindämmung des Klimawandels und unterstützt die Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen (UNGC), (welche u. a. die Bereiche Menschenrechte, Arbeit, Korruption und Umweltverschmutzung abdecken).

Der Fonds wendet die Stimmrechtsvertretung und das Engagement in Übereinstimmung mit den Grundsatzbestimmungen des Anlageverwalters an. Der Fonds ist zudem bestrebt, Anlagen in bestimmte Aktivitäten zu vermeiden, die der menschlichen Gesundheit und dem Wohlbefinden oder der Umwelt schaden könnten.

Der Fonds verwendet keine Referenzbenchmark, um seine ökologischen oder sozialen Merkmale zu erreichen.

Dieser Fonds strebt Kapitalwachstum durch Anlagen am globalen Aktienmarkt und insbesondere durch ein Engagement in technologienahen Wertpapieren an.

Unternehmen, die nach Ansicht des Investmentmanagers möglicherweise mit Umwelt- oder gesellschaftlichen Problemen konfrontiert sind, werden aktiv angesprochen, die Stimmrechte werden ausgeübt, und es werden (gegebenenfalls) Aktionspläne vorgeschlagen, um Nachhaltigkeitsrisiken zu erkennen und Abhilfemaßnahmen zu veranlassen.

Wenn der Investmentmanager Bedenken hat, dass ein Unternehmen nicht in der Lage ist, angemessene Umwelt- und/oder Sozialstandards aufrecht zu erhalten, wird er geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen, die engagierte Einflussnahme oder Desinvestitionen beinhalten können.

Die nachstehend beschriebenen verbindlichen Elemente der Anlagestrategie werden als Ausschlusskriterien implementiert, die im Compliance-Modul des Auftragsverwaltungssystems des Anlageverwalters einprogrammiert sind, das kontinuierlich (einen) externe(n) Datenanbieter nutzt. Die Ausschlussprüfungen werden sowohl vor als auch nach dem Handel durchgeführt und ermöglichen es dem beauftragten Sub-Investmentberater, alle vorgeschlagenen Transaktionen mit einem ausgeschlossenen Wertpapier zu blockieren und etwaige Änderungen in Bezug auf den Status der Bestände bei der regelmäßigen Aktualisierung der Daten Dritter zu erkennen.

Der beauftragte Anlageverwalter verwendet spezielle Filter, um einige der beworbenen Merkmale zu erzielen. Um beispielsweise den Klimaschutz zu fördern, werden Prüfverfahren angewandt, um Investitionen in bestimmte kohlenstoffintensive Aktivitäten zu vermeiden, und es wird damit gerechnet, dass dies zu einem niedrigeren Kohlenstoffprofil des Fonds führen wird. Ein weiteres Beispiel ist, um die Unterstützung der UNGC-Prinzipien zu fördern, werden Kontrollen durchgeführt, damit der Fonds nicht in Emittenten investiert, die gegen die UNGC- und die OECD-MNE-Prinzipien verstoßen, und zwar auf der Grundlage von Daten Dritter und/oder internen Untersuchungen.

Der Anlageverwalter wendet Screens an, um Emittenten auszuschließen, wenn sie vermutlich gegen die UN Global Compact (UNGC)- und die OECD-MNE-Prinzipien verstoßen haben, (welche u. a. die Bereiche Menschenrechte, Arbeit, Korruption und Umweltverschmutzung abdecken).

Darüber hinaus verwendet der Anlageverwalter Ausschlusskriterien, um Direktanlagen in Unternehmensemittenten aufgrund ihrer Beteiligung an bestimmten Aktivitäten auszuschließen. Insbesondere sind Emittenten ausgeschlossen, die Einnahmen aus umstrittenen Waffen erzielen oder mehr als 10% ihrer Einnahmen aus umstrittenen Waffen*, fossilen Brennstoffen oder der Tabakherstellung generieren. Zudem sind Emittenten ausgeschlossen, wenn sie mehr als 5% ihrer Einnahmen aus Folgendem erzielen: Herstellung von Alkohol; nichtmedizinische Tierversuche; zivile Schusswaffen und Munition; konventionelle Waffen; Kernenergieerzeugung; Pelzproduktion; Glücksspielbetrieb; problematische Chemikalien; Pornografie; Industrielle Landwirtschaft und Tabakvertrieb, -einzelhandel, -lizenzierung und -versorgung.

* 1 Der Fonds wendet zusätzlich zu den unternehmensweiten Ausschlüssen, die eine breitere Palette von Aktivitäten überprüfen, eine verstärkte Überprüfung auf umstrittene Waffen an. 1

Der Fonds wendet außerdem die firmenweite Ausschlussrichtlinie (siehe die „firmenweite Ausschlussrichtlinie“ in der „JHI verantwortungsvollen Anlagepolitik“) an, die umstrittene Waffen umfasst.

Im Sinne der Doktrin der französischen Finanzmarktaufsicht (AMF-Doktrin) ist die extra-finanzielle Analyse oder das Rating, wie oben beschrieben, höher als:

  1. 90% für Aktien, die von Unternehmen mit großer Marktkapitalisierung und Sitz in "entwickelten" Ländern begeben werden, für Schuldtitel und Geldmarktinstrumente mit einem Investment-Grade-Rating und für Staatsanleihen, die von entwickelten Ländern begeben werden.
  2. 75% für Aktien, die von Unternehmen mit großer Marktkapitalisierung und eingetragenem Firmensitz in "Schwellenländern" begeben werden, Aktien, ausgegeben von Unternehmen mit kleiner und mittlerer Marktkapitalisierung, Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumente mit einem High-Yield-Rating und Staatsanleihen, begeben von "Schwellenländern".

Der Anlageverwalter bewertet jedes Unternehmen, das vom Fonds gehalten wird, im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesellschaft sowie auf der Grundlage einer Analyse der Governance-Risiken.

Der Anlageverwalter darf nur dann in Unternehmen investieren, die von den oben beschriebenen Überprüfungen ausgeschlossen würden, wenn der Anlageverwalter auf der Grundlage seiner eigenen Untersuchungen und nach der Genehmigung durch das ESG-Überwachungskomitee davon überzeugt ist, dass die zur Anwendung der Ausschlüsse verwendeten Daten Dritter unzureichend oder ungenau sind.

Der Anlageverwalter kann die Daten als unzureichend oder ungenau einstufen, wenn beispielsweise die Recherchen des externen Datenanbieters historisch, vage oder auf veralteten Quellen basieren oder der Anlageverwalter über andere Informationen verfügt, die Zweifel an der Genauigkeit der Recherchen aufkommen lassen.

Wenn der Anlageverwalter die Daten Dritter in Zweifel ziehen möchte, wird dies einem funktionsübergreifend arbeitenden ESG-Aufsichtsausschuss vorgelegt, der die „Außerkraftsetzung“ der Daten Dritter autorisieren muss.

Wenn ein externer Datenanbieter keine Recherchen zu einem bestimmten Emittenten oder einer ausgeschlossenen Aktivität bereitstellt, kann der Anlageverwalter investieren, wenn er durch eigene Recherchen zu dem Schluss kommt, dass der Emittent nicht an der ausgeschlossenen Aktivität beteiligt ist.

Der Fonds hat MSCI als primäre Datenquelle für ESG (Environmental, Social & Governance) Research gewählt.

Wo Lücken in der Datenabdeckung festgestellt werden, können spezialisierte ESG-Datenanbieter oder internes Research zur Ergänzung der ESG-Recherche herangezogen werden. Dies trägt dazu bei, dass einheitliche Daten und Methoden für eine ESG-Kennzahl pro Wertpapiertyp verwendet werden und somit ein korrekter Vergleich im Portfoliokonstruktionsprozess möglich ist.

Die JHI verantwortungsvolle Anlagepolitik, die die JHI-Richtlinie für Nachhaltigkeitsrisiken einschließt, legt den unternehmensweiten Ansatz für die ESG-Integrationsprinzipien fest, einschließlich der Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investieren von JHI für langfristigen Anlageerfolg, unserer Ansätze für Stewardship und Engagement sowie Basisausschlüsse für investierte Unternehmen.

'Weicht die übersetzte Fassung dieses Offenlegungstextes von der englischen Fassung ab, so ist die englische Originalfassung maßgebend'