Status gemäß der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR)
Janus Henderson Horizon Responsible Resources Fund
Identifizierungsnummer für juristische Personen: 213800SUMWA13II54903
A. Zusammenfassung
Der Fonds wird als ein Fonds eingestuft, der die Bestimmungen von Artikel 8 der Offenlegungsverordnung (SFDR) als ein Produkt erfüllt, das ökologische und/oder soziale Merkmale fördert und in Unternehmen mit guten Governance-Praktiken investiert, verfolgt jedoch kein nachhaltiges Anlageziel.
Der Fonds fördert die Eindämmung des Klimawandels, die Unterstützung der UNGC-Prinzipien (die u. a. Menschenrechte, Arbeitsnormen, Korruption und Umweltverschmutzung abdecken) und Investitionen in Unternehmen, die auf die folgenden Nachhaltigkeitsthemen ausgerichtet sind: Energiewende; sanfte Mobilität; nachhaltige Industrie; nachhaltige Agrarwirtschaft und Kohlenstoffreduktion. Der Fonds verwendet keine Referenzbenchmark, um seine ökologischen oder sozialen Merkmale zu erreichen.
Dieser Fonds strebt Kapitalwachstum durch Anlagen an den globalen Aktienmärkten und insbesondere durch ein Engagement im Rohstoffsektor an.
Die nachstehend beschriebenen verbindlichen Elemente der Anlagestrategie werden als Ausschlusskriterien implementiert, die im Compliance-Modul des Auftragsverwaltungssystems des Anlageverwalters einprogrammiert sind, das kontinuierlich (einen) externe(n) Datenanbieter nutzt. Die Ausschlussprüfungen werden sowohl vor als auch nach dem Handel durchgeführt und ermöglichen es dem Anlageverwalter, alle vorgeschlagenen Transaktionen mit einem ausgeschlossenen Wertpapier zu blockieren und etwaige Änderungen in Bezug auf den Status der Bestände bei der regelmäßigen Aktualisierung der Daten Dritter zu erkennen.
Die verbindlichen Kriterien für das Eingehen eines Engagements in Unternehmen, die auf mindestens eines der oben genannten Nachhaltigkeitsthemen ausgerichtet sind, werden anhand regelmäßiger Untersuchungen in Form von Aktenprüfungen kontrolliert, um festzustellen, ob ausreichende Research-Arbeiten durchgeführt und dokumentiert wurden, und so sicherzustellen, dass die Emittenten des Fonds einen positiven Beitrag zu den unten genannten Nachhaltigkeitsthemen leisten und diesen korrekt zugeordnet wurden.
Der beauftragte Anlageverwalter verwendet spezielle Filter, um einige der beworbenen Merkmale zu erzielen. Um beispielsweise den Klimaschutz zu fördern, werden Prüfverfahren angewandt, um Investitionen in bestimmte kohlenstoffintensive Aktivitäten zu vermeiden, und es wird damit gerechnet, dass dies zu einem niedrigeren Kohlenstoffprofil des Fonds führen wird. Ein weiteres Beispiel ist, um die Unterstützung der UNGC-Prinzipien zu fördern, werden Kontrollen durchgeführt, damit der Fonds nicht in Emittenten investiert, die gegen die UNGC-Prinzipien verstoßen, und zwar auf der Grundlage von Daten Dritter und/oder internen Untersuchungen.
Der Anlageverwalter nutzt Screenings, um Direktinvestitionen in Emittenten aufgrund ihrer Einbindung in bestimmte Aktivitäten auszuschließen. Es werden insbesondere Emittenten ausgeschlossen, die mehr als 10 % ihrer Einnahmen aus der Produktion fossiler Brennstoffe erzielen. Ausgeschlossen werden Emittenten, die gegen die UN Global Compact (UNGC)-Prinzipien verstoßen (welche u. a. die Bereiche Menschenrechte, Arbeit, Korruption und Umweltverschmutzung abdecken.
Darüber hinaus wendet der Anlageverwalter Screenings anhand der zum Datum dieses Prospekts in Artikel 12 Ausschlüsse für EU-Paris-konforme Benchmarks der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 definierten Tätigkeiten an. Insbesondere sind Unternehmen ausgeschlossen, die mit Folgendem zu tun haben:
- Unternehmen, die an Aktivitäten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen beteiligt sind;
- Unternehmen, die am Anbau und an der Produktion von Tabak beteiligt sind;
- Unternehmen, die nach Ansicht von Benchmark-Administratoren gegen die Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen (UNGC) oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen verstoßen;
- Unternehmen, die 1% oder mehr ihrer Einnahmen aus der Exploration, dem Bergbau, der Gewinnung, dem Vertrieb oder der Raffination von Stein- und Braunkohle erzielen;
- Unternehmen, die 10% oder mehr ihrer Einnahmen aus der Exploration, der Gewinnung, dem Vertrieb oder der Raffination von Erdölkraftstoffen erzielen;
- Unternehmen, die 50% oder mehr ihrer Einnahmen aus der Exploration, der Gewinnung, Herstellung oder dem Vertrieb gasförmiger Brennstoffe erzielen;
- Unternehmen, die 50% oder mehr ihrer Einnahmen aus der Stromerzeugung mit einer THG-Intensität von mehr als 100 g CO2 e/kWh erzielen.
Für die Zwecke von Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck „umstrittene Waffen“ umstrittene Waffen, auf die in internationalen Verträgen und Übereinkommen, den Grundsätzen der Vereinten Nationen und gegebenenfalls den nationalen Rechtsvorschriften Bezug genommen wird.
Der Fonds wendet außerdem die firmenweite Ausschlussrichtlinie (siehe die „firmenweite Ausschlussrichtlinie“ in der „ JHI verantwortungsvollen Anlagepolitik“) an, die umstrittene Waffen umfasst.
Die Investmentstrategie des Fonds zielt darauf ab, ein mindestens 80%iges Engagement in Unternehmen zu erreichen, die auf mindestens eines der folgenden Nachhaltigkeitsthemen ausgerichtet sind: Energiewende, sanfte Mobilität, nachhaltige Industrie, nachhaltige Agrarwirtschaft und Kohlenstoffreduktion.
Im Sinne der Doktrin der französischen Finanzmarktaufsicht (AMF-Doktrin) ist die extra-finanzielle Analyse oder das Rating, wie oben beschrieben, höher als:
- 90% für Aktien, die von Unternehmen mit großer Marktkapitalisierung und Sitz in "entwickelten" Ländern begeben werden, für Schuldtitel und Geldmarktinstrumente mit einem Investment-Grade-Rating und für Staatsanleihen, die von entwickelten Ländern begeben werden.
- 75% für Aktien von Unternehmen mit großer Marktkapitalisierung, deren Sitz sich in "Schwellenländern" befindet, Aktien von Unternehmen mit kleiner und mittlerer Marktkapitalisierung, Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumente mit einem High-Yield-Rating und Staatsanleihen von "Schwellenländern".
Der Anlageverwalter darf nur dann in Unternehmen investieren, die von den oben beschriebenen Überprüfungen ausgeschlossen würden, wenn der Anlageverwalter auf der Grundlage seiner eigenen Untersuchungen und nach der Genehmigung durch das ESG-Überwachungskomitee davon überzeugt ist, dass die zur Anwendung der Ausschlüsse verwendeten Daten Dritter unzureichend oder ungenau sind.
Der Anlageverwalter kann die Daten als unzureichend oder ungenau einstufen, wenn beispielsweise die Recherchen des externen Datenanbieters historisch, vage oder auf veralteten Quellen basieren oder der Anlageverwalter über andere Informationen verfügt, die Zweifel an der Genauigkeit der Recherchen aufkommen lassen.
Wenn der Anlageverwalter die Daten Dritter in Zweifel ziehen möchte, wird dies einem funktionsübergreifend arbeitenden ESG-Aufsichtsausschuss vorgelegt, der die „Außerkraftsetzung“ der Daten Dritter autorisieren muss.
Wenn ein externer Datenanbieter keine Recherchen zu einem bestimmten Emittenten oder einer ausgeschlossenen Aktivität bereitstellt, kann der Anlageverwalter investieren, wenn er durch eigene Recherchen zu dem Schluss kommt, dass der Emittent nicht an der ausgeschlossenen Aktivität beteiligt ist.
Der Fonds hat MSCI als primäre Datenquelle für ESG (Environmental, Social & Governance) Research gewählt.
Wo Lücken in der Datenabdeckung festgestellt werden, können spezialisierte ESG-Datenanbieter oder internes Research zur Ergänzung der ESG-Recherche herangezogen werden. Dies trägt dazu bei, dass einheitliche Daten und Methoden für eine ESG-Kennzahl pro Wertpapiertyp verwendet werden und somit ein korrekter Vergleich im Portfoliokonstruktionsprozess möglich ist.
Die JHI verantwortungsvolle Anlagepolitik, die die JHI-Richtlinie für Nachhaltigkeitsrisiken einschließt, legt den unternehmensweiten Ansatz für die ESG-Integrationsprinzipien fest, einschließlich der Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investieren von JHI für langfristigen Anlageerfolg, unserer Ansätze für Stewardship und Engagement sowie Basisausschlüsse für investierte Unternehmen.
B. Kein nachhaltiges Anlageziel
Dieses Finanzprodukt fördert ökologische oder soziale Merkmale, verfolgt aber nicht das Ziel einer nachhaltigen Investition.
C. Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts
Der Fonds fördert die Eindämmung des Klimawandels, die Unterstützung der UNGC-Prinzipien (die u. a. Menschenrechte, Arbeitsnormen, Korruption und Umweltverschmutzung abdecken) und Investitionen in Unternehmen, die auf die folgenden Nachhaltigkeitsthemen ausgerichtet sind: Energiewende; sanfte Mobilität; nachhaltige Industrie; nachhaltige Agrarwirtschaft und Kohlenstoffreduktion. Der Fonds verwendet keine Referenzbenchmark, um seine ökologischen oder sozialen Merkmale zu erreichen.
D. Investitionsstrategie
Dieser Fonds strebt Kapitalwachstum durch Anlagen an den globalen Aktienmärkten und insbesondere durch ein Engagement im Rohstoffsektor an.
Die nachstehend beschriebenen verbindlichen Elemente der Anlagestrategie werden als Ausschlusskriterien implementiert, die im Compliance-Modul des Auftragsverwaltungssystems des Anlageverwalters einprogrammiert sind, das kontinuierlich (einen) externe(n) Datenanbieter nutzt.
Die Ausschlussprüfungen werden sowohl vor als auch nach dem Handel durchgeführt und ermöglichen es dem beauftragten Investmentmanager, alle vorgeschlagenen Transaktionen in einem ausgeschlossenen Wertpapier zu blockieren und etwaige Änderungen am Status der Bestände zu erkennen, wenn die Daten Dritter regelmäßig aktualisiert werden.
Die verbindlichen Kriterien für das Eingehen eines Engagements in Unternehmen, die auf mindestens eines der oben genannten Nachhaltigkeitsthemen ausgerichtet sind, werden anhand regelmäßiger Untersuchungen in Form von Aktenprüfungen kontrolliert, um festzustellen, ob ausreichende Research-Arbeiten durchgeführt und dokumentiert wurden, und so sicherzustellen, dass die Emittenten des Fonds einen positiven Beitrag zu den unten genannten Nachhaltigkeitsthemen leisten und diesen korrekt zugeordnet wurden.
Unternehmen, in die investiert wird, werden vom Investmentmanager daraufhin geprüft, ob sie gute Unternehmensführungspraktiken anwenden.
Die Good-Governance-Praktiken der Unternehmen, in die investiert wird, werden vor der Tätigung einer Investition und danach in regelmäßigen Abständen im Einklang mit der JHI verantwortungsbewussten Anlagepolitik, welche die Richtlinie für Nachhaltigkeitsrisiken („Richtlinie“) umfasst, bewertet.
Die Richtlinie legt Mindeststandards fest, anhand derer die Unternehmen, in die investiert wird, vom Investmentmanager vor der Tätigung einer Investition und fortlaufend bewertet und überwacht werden. Diese Standards können unter anderem Folgendes umfassen: solide Geschäftsführung, Mitarbeiterbindung, Vergütung der Mitarbeiter und Einhaltung der Steuervorschriften. Allgemein anerkannte Corporate-Governance-Standards können für kleinere Unternehnmen oder zur Berücksichtigung lokaler Governance-Standards angepasst werden, sofern der Anlageverwalter dies für angezeigt erachtet.
Die Richtlinie kann unter www.janushenderson.com/esg-governance aufgerufen werden.
Darüber hinaus ist der Anlageverwalter Unterzeichner der UN-Prinzipien für verantwortliches Investieren (UNPRI). Als Unterzeichner werden die guten Unternehmensführungspraktiken (Good Governance Practices) der Portfoliounternehmen vor der Anlage und danach in regelmäßigen Abständen anhand der UNPRI-Prinzipien bewertet.
E. Investitionsquote
Mindestens 80% der Anlagen des Finanzprodukts werden verwendet, um die von dem Finanzprodukt geförderten ökologischen oder sozialen Merkmale zu erzielen. Zu sonstigen Vermögenswerten, die nicht zur Erzielung ökologischer oder sozialer Merkmale verwendet werden, können Barmittel oder bargeldähnliche Mittel gehören, zusätzlich zu Instrumenten, die zum Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements gehalten werden, z. B. z. B. vorübergehende Bestände an Indexderivaten.
F. Überwachung von ökologischen oder sozialen Merkmalen
Die Nachhaltigkeitsindikatoren, die verwendet werden, um die Erreichung der einzelnen durch dieses Finanzprodukt geförderten ökologischen oder sozialen Merkmale zu messen, sind:
- Kohlenstoff – CO2-Fußabdruck, Scope 1 und 2 Dies sind die zuletzt gemeldeten oder geschätzten Treibhausgasemissionen des Unternehmens nach Scope 1 und 2 (falls verfügbar). Scope-1-Emissionen stammen aus Quellen, die dem Unternehmen gehören oder von ihm kontrolliert werden, in der Regel die direkte Verbrennung von Brennstoff in einem Ofen oder Fahrzeug. Scope-2-Emissionen werden durch die Erzeugung von Strom verursacht, den das Unternehmen kauft.
- Gesamtstatus der UNGC-Konformität
- % des Portfolios, ausgerichtet an den Nachhaltigkeitsthemen des Fonds, basierend auf einer internen, firmeneigenen Methodik
- ESG-Ausschlusskriterien - siehe „G. Methodik für ökologische oder soziale Merkmale“ weiter unten für Einzelheiten zu den Ausschlüssen.
- Datenquellen und Datenverarbeitung – wie in Abschnitt H näher beschrieben
Das Front Office Controls & Governance-Team stellt bei Bedarf kontinuierlich sicher, dass wir nachweisen können, dass Anlageprodukte im Einklang mit dokumentierten Nachhaltigkeitsverpflichtungen verwaltet werden, wenn keine automatisierten Kontrollen und/oder Daten von Drittanbietern verfügbar sind. Financial Risk überprüft und hinterfragt das Anlagemanagement im Hinblick auf ESG-bezogene Risiken, wie auch auf traditionelle Marktrisikokennzahlen, und integriert das Nachhaltigkeitsrisiko in die Risikoprofile. Investment Compliance setzt Ausschlusskriterien um und überwacht diese laufend; zusätzlich werden, soweit zutreffend, Elemente der manuellen Kontrolle umgesetzt.
G. Methodik für ökologische oder soziale Merkmale
Der beauftragte Anlageverwalter verwendet spezielle Filter, um einige der beworbenen Merkmale zu erzielen. Um beispielsweise den Klimaschutz zu fördern, werden Prüfverfahren angewandt, um Investitionen in bestimmte kohlenstoffintensive Aktivitäten zu vermeiden, und es wird damit gerechnet, dass dies zu einem niedrigeren Kohlenstoffprofil des Fonds führen wird. Ein weiteres Beispiel ist, um die Unterstützung der UNGC-Prinzipien zu fördern, werden Kontrollen durchgeführt, damit der Fonds nicht in Emittenten investiert, die gegen die UNGC-Prinzipien verstoßen, und zwar auf der Grundlage von Daten Dritter und/oder internen Untersuchungen.
Der Anlageverwalter nutzt Screenings, um Direktinvestitionen in Emittenten aufgrund ihrer Einbindung in bestimmte Aktivitäten auszuschließen. Es werden insbesondere Emittenten ausgeschlossen, die mehr als 10 % ihrer Einnahmen aus der Produktion fossiler Brennstoffe erzielen. Ausgeschlossen werden Emittenten, die gegen die UN Global Compact (UNGC)-Prinzipien verstoßen (welche u. a. die Bereiche Menschenrechte, Arbeit, Korruption und Umweltverschmutzung abdecken.
Darüber hinaus wendet der Anlageverwalter Screenings anhand der zum Datum dieses Prospekts in Artikel 12 Ausschlüsse für EU-Paris-konforme Benchmarks der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 definierten Tätigkeiten an. Insbesondere sind Unternehmen ausgeschlossen, die mit Folgendem zu tun haben:
- Unternehmen, die an Aktivitäten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen beteiligt sind;
- Unternehmen, die am Anbau und an der Produktion von Tabak beteiligt sind;
- Unternehmen, die nach Ansicht von Benchmark-Administratoren gegen die Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen (UNGC) oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen verstoßen;
- Unternehmen, die 1% oder mehr ihrer Einnahmen aus der Exploration, dem Bergbau, der Gewinnung, dem Vertrieb oder der Raffination von Stein- und Braunkohle erzielen;
- Unternehmen, die 10% oder mehr ihrer Einnahmen aus der Exploration, der Gewinnung, dem Vertrieb oder der Raffination von Erdölkraftstoffen erzielen;
- Unternehmen, die 50% oder mehr ihrer Einnahmen aus der Exploration, der Gewinnung, Herstellung oder dem Vertrieb gasförmiger Brennstoffe erzielen;
- Unternehmen, die 50% oder mehr ihrer Einnahmen aus der Stromerzeugung mit einer THG-Intensität von mehr als 100 g CO2 e/kWh erzielen.
Für die Zwecke von Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck „umstrittene Waffen“ umstrittene Waffen, auf die in internationalen Verträgen und Übereinkommen, den Grundsätzen der Vereinten Nationen und gegebenenfalls den nationalen Rechtsvorschriften Bezug genommen wird.
Der Fonds wendet außerdem die firmenweite Ausschlussrichtlinie (siehe die „firmenweite Ausschlussrichtlinie“ in der „JHI verantwortungsvollen Anlagepolitik“) an, die umstrittene Waffen umfasst.
Die Investmentstrategie des Fonds zielt darauf ab, ein mindestens 80%iges Engagement in Unternehmen zu erreichen, die auf mindestens eines der folgenden Nachhaltigkeitsthemen ausgerichtet sind: Energiewende, sanfte Mobilität, nachhaltige Industrie, nachhaltige Agrarwirtschaft und Kohlenstoffreduktion.
Der Anlageverwalter darf nur dann in Unternehmen investieren, die von den oben beschriebenen Überprüfungen ausgeschlossen würden, wenn der Anlageverwalter auf der Grundlage seiner eigenen Untersuchungen und nach der Genehmigung durch das ESG-Überwachungskomitee davon überzeugt ist, dass die zur Anwendung der Ausschlüsse verwendeten Daten Dritter unzureichend oder ungenau sind.
Der Anlageverwalter kann die Daten als unzureichend oder ungenau einstufen, wenn beispielsweise die Recherchen des externen Datenanbieters historisch, vage oder auf veralteten Quellen basieren oder der Anlageverwalter über andere Informationen verfügt, die Zweifel an der Genauigkeit der Recherchen aufkommen lassen.
Wenn der Anlageverwalter die Daten Dritter in Zweifel ziehen möchte, wird dies einem funktionsübergreifend arbeitenden ESG-Aufsichtsausschuss vorgelegt, der die „Außerkraftsetzung“ der Daten Dritter autorisieren muss.
Wenn ein externer Datenanbieter keine Recherchen zu einem bestimmten Emittenten oder einer ausgeschlossenen Aktivität bereitstellt, kann der Anlageverwalter investieren, wenn er durch eigene Recherchen zu dem Schluss kommt, dass der Emittent nicht an der ausgeschlossenen Aktivität beteiligt ist.
H. Datenquellen und -verarbeitung
Der Fonds hat MSCI als primäre Datenquelle für ESG (Environmental, Social & Governance) Research gewählt.
Wenn Abdeckungslücken identifiziert werden, können spezialisierte ESG-Datenanbieter oder interne Analyseinstitute zur Ergänzung der ESG-Analyse eingesetzt werden. Dies trägt dazu bei, dass einheitliche Daten und Methoden für eine ESG-Kennzahl pro Wertpapiertyp verwendet werden und somit ein korrekter Vergleich im Portfoliokonstruktionsprozess möglich ist.
JHI hat einen zentralisierten, firmeneigenen Prozess zum Abgleich von Forschungsergebnissen entwickelt. Dieses zentrale Verfahren zum Abgleich von Forschungsergebnissen gleicht die Daten auf drei verschiedenen Ebenen ab:
- Unternehmensebene,
- Positionsebene, und
- Fondsebene.
Die Fähigkeit zum Research-Abgleich und Mapping ist für die ESG-Methodik von JHI von entscheidender Bedeutung, da wir wissen, dass ein Wertpapier die ESG-Informationen von der emittierenden juristischen Person übernommen haben könnte, einige ESG-Risiken jedoch nur für das jeweilige Finanzinstrument gelten werden.
JHI wendet eine Reihe von Datenqualitätsregeln an, um die Integrität der Daten zu gewährleisten, die in die zentrale Systemlösung für den Forschungsabgleich eingespeist werden. JHI-Daten, die nicht korrekt mit der Definition des Datenanbieters übereinstimmen, werden nicht in das zentrale Cloud-basierte Data Warehouse aufgenommen und es werden Ausnahmefehler angezeigt. Diese Ausnahmefehler werden von einem zentralen Support-Team überwacht und behoben. Zu den Abhilfemaßnahmen gehört die kritische Auseinandersetzung mit dem Datenanbieter oder internen Abläufen, die intern verwaltete Dokumentensyteme unterstützen. Gegebenenfalls wird der für die Daten verantwortliche und rechenschaftspflichtige Dateneigentümer über den internen Datenkontrollprozess benachrichtigt, um offene Problemfälle zu beheben.
JHI erhält wöchentlich automatische Datenfeeds von externen ESG-Datenanbietern, die in ein cloudbasiertes Data Warehouse eingespeist werden.
Einige Daten von externen Anbietern betreffend die verbindlichen Kriterien können geschätzte Daten sein. Für Positionen, die von dem externen Datenanbieter nicht abgedeckt werden, kann eigenes Research verwendet werden. Dies kann von eigenem Research, welches mit dem des externen Datenanbieters abgeglichen wird, bis hin zu einer schriftlichen Bestätigung der Ausgabestelle reichen, dass sie den verbindlichen Kriterien entspricht. Die Angemessenheit der vorgelegten Nachweise wird von einer unabhängigen Stelle bei JHI bewertet.
I. Grenzen der Methoden und Daten
Die Datenabdeckung hängt direkt von der Abdeckung durch den zugrunde liegenden ESG-Datenanbieter ab.
Die interne Datenstruktur von JHI bietet genügend Flexibilität, um eigene Erkenntnisse einzubeziehen oder Auswertungen an zukünftige Anforderungen anzupassen.
JHI ist sich der Datenlücken im ESG-Research für nicht-traditionelle Anlageklassen im Vergleich zu etablierten Anlageklassen wie Aktien und Schuldtiteln bewusst.
J. Due-Diligence-Prüfung
Die JHI verantwortungsbewusste Anlagepolitik, die die JHI-Richtlinie für Nachhaltigkeitsrisiken einschließt, legt den unternehmensweiten Ansatz für die ESG-Integrationsprinzipien fest, einschließlich der Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investieren von JHI für langfristigen Anlageerfolg, unserer Ansätze für Stewardship und Engagement sowie Basisausschlüsse für investierte Unternehmen. Diese Ausschlüsse beruhen auf Klassifizierungen, die von Drittanbietern von ESG-Daten bereitgestellt werden. Diese Einstufung wird vom Investment Research aufgehoben, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Datenspektrum der Drittanbieter nicht korrekt oder angemessen ist.
Jede Investmentabteilung führt ihre eigenen Due-Diligence-Prüfungen durch, bevor sie Investitionsentscheidungen für ihre Artikel-8-Fonds trifft, und nutzt dabei interne und externe Analysetools und Untersuchungen.
Das Front Office Controls & Governance-Team stellt bei Bedarf kontinuierlich sicher, dass wir nachweisen können, dass Anlageprodukte im Einklang mit dokumentierten Nachhaltigkeitsverpflichtungen verwaltet werden, wenn keine automatisierten Kontrollen und/oder Daten von Drittanbietern verfügbar sind. Financial Risk überprüft und hinterfragt das Anlagemanagement im Hinblick auf ESG-bezogene Risiken, wie auch auf traditionelle Marktrisikokennzahlen, und integriert das Nachhaltigkeitsrisiko in die Risikoprofile. Investment Compliance stellt sicher, dass ESG-bezogene Aktivitäten im Einklang mit den regulatorischen Anforderungen und Erwartungen verwaltet und in unserem Compliance-Rahmen berücksichtigt werden.
K. Engagement-Richtlinien
Zusätzlich zu den oben beschriebenen verbindlichen Elementen der Anlagestrategie ist verantwortungsvolles Handeln ein integraler und natürlicher Bestandteil des langfristigen, aktiven Ansatzes von Janus Henderson beim Investmentmanagement. Einzelheiten zum Engagement-Konzept von JHI finden Sie in der „ESG-Anlagepolitik", die in der "ESG Resource Library" auf der Janus Henderson-Website veröffentlicht ist.
Die Firma unterstützt eine Reihe von Stewardship-Kodizes und umfassenderen Initiativen auf der ganzen Welt und ist Unterzeichner des britischen Stewardship-Kodex.
Janus Henderson hat einen Stimmrechtsausschuss, der für die Festlegung von Standpunkten zu wichtigen Abstimmungsfragen und die Erstellung von Richtlinien zur Überwachung des Abstimmungsprozesses verantwortlich ist. Das Komitee setzt sich aus Vertretern des Investment-Portfolio-Managements, der Unternehmensführung, der Buchhaltung, der Rechtsabteilung und der Compliance zusammen. Darüber hinaus ist der Stimmrechtsausschuss für die Überwachung und Lösung möglicher Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Stimmrechtsvertretung zuständig.
L. Spezifische Referenzbenchmark
Der Fonds verwendet keine Referenzbenchmark, um seine ökologischen oder sozialen Merkmale zu erreichen.
Wichtigste negative Auswirkungen (PAIs)
Zum 3. Dezember 2024 berücksichtigt der Anlageverwalter für diesen Fonds die folgenden wichtigsten negativen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren („PAIs“):
Negativer Nachhaltigkeitsindikator | Kennzahl | Wie werden wesentliche nachteilige Auswirkungen (Principal adverse impacts - PAI) berücksichtigt? | |
---|---|---|---|
Treibhausgasemissionen | Treibhausgasemissionen | Scope 1 Treibhausgasemissionen | Ausschlusskriterien |
Scope 2 Treibhausgasemissionen | Ausschlusskriterien | ||
CO2-Fußabdruck | CO2-Fußabdruck | Ausschlusskriterien | |
Treibhausgasintensität von Portfoliounternehmen | Treibhausgasintensität von Portfoliounternehmen | Ausschlusskriterien | |
Engagement in Unternehmen, die im Bereich der fossilen Brennstoffe tätig sind | Anteil der Investitionen in Unternehmen, die im Bereich der fossilen Brennstoffe tätig sind | Ausschlusskriterien | |
Soziales und Arbeitnehmerfragen | Verstöße gegen die Prinzipien des UN Global Compact und die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen | Anteil der Investitionen in Beteiligungsgesellschaften, die in Verstöße gegen die UNGC-Prinzipien oder die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen verwickelt waren | Ausschlusskriterien |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, die an der Herstellung oder dem Verkauf von umstrittenen Waffen beteiligt sind | Exposition gegenüber umstrittenen Waffen (Antipersonenminen, Streumunition, chemische Waffen und biologische Waffen) | Ausschlusskriterien |
'Weicht die übersetzte Fassung dieses Offenlegungstextes von der englischen Fassung ab, so ist die englische Originalfassung maßgebend'