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Für professionelle Anleger in Österreich

Status gemäß der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR)

Janus Henderson Absolute Return Fund

Identifizierungsnummer für juristische Personen: 213800KHR3DA4ELZN939

A. Zusammenfassung

Der Fonds wird als ein Fonds eingestuft, der die Bestimmungen von Artikel 8 der SFDR als Produkt erfüllt, das ökologische und/oder soziale Merkmale fördert und in Unternehmen mit guten Governance-Praktiken investiert. Der Fonds verfolgt zwar kein nachhaltiges Anlageziel, doch wird er einen Mindestanteil von 5% an nachhaltigen Investitionen mit einem sozialen und einem ökologischen Ziel bei Wirtschaftstätigkeiten aufweisen, die gemäß der EU-Taxonomie nicht als ökologisch nachhaltig gelten. Siehe „B. Kein nachhaltiges Anlageziel“ für weitere Details.

Der Fonds fördert die Prinzipien des UN Global Compact (UNGC), die sich u. a. auf die Bereiche Menschenrechte, Arbeit, Korruption und Umweltverschmutzung beziehen. Der Fonds ist außerdem bestrebt, Investitionen in bestimmte Aktivitäten zu vermeiden, die der menschlichen Gesundheit und dem Wohlergehen schaden können, indem er verbindliche Ausschlusskriterien anwendet. Der Fonds verwendet keine Referenzbenchmark, um seine ökologischen oder sozialen Merkmale zu erreichen.

Darüber hinaus investiert der Fonds mindestens 5% seines eingesetzten Kapitals in nachhaltige Investitionen. Die vom Fonds gehaltenen nachhaltigen Investitionen können dazu beitragen, eine Reihe von ökologischen und/oder sozialen Problemen anzugehen, die in den UN-Zielen für nachhaltige Entwicklung festgelegt sind. Bei einer Investition wird ein positiver Beitrag zu einem ökologischen oder sozialen Ziel geleistet, wenn ihre Geschäftstätigkeit oder ihre Geschäftspraktiken einen positiven Beitrag zu ökologischen und/oder sozialen Zielen leisten.

Dieser Fonds strebt einen stetigen Wertzuwachs (Absolute Return) durch Anlagen auf den globalen Aktienmärkten und insbesondere durch den Anlageschwerpunkt Großbritannien an.

Die nachstehend beschriebenen verbindlichen Elemente der Anlagestrategie werden als Ausschlusskriterien für die gesamte Long-Position, sowohl Core- (langfristige, fundamental-orientierte Positionen) als auch taktische (kurzfristige, handelsorientierte Positionen) Long-Positionen, implementiert, die im Compliance-Modul des Auftragsverwaltungssystems des Anlageverwalters einprogrammiert sind, das kontinuierlich (einen) externe(n) Datenanbieter nutzt. Die Ausschlussprüfungen werden sowohl vor als auch nach dem Handel durchgeführt und ermöglichen es dem beauftragten Sub-Investmentberater, alle vorgeschlagenen Transaktionen mit einem ausgeschlossenen Wertpapier zu blockieren und etwaige Änderungen in Bezug auf den Status der Bestände bei der regelmäßigen Aktualisierung der Daten Dritter zu erkennen.

Der Anlageverwalter verwendet bei seiner gesamten Long-Position, sowohl Core als auch taktische Long-Positionen, Ausschlusskriterien, um Direktanlagen in Emittenten aufgrund ihrer Beteiligung an bestimmten Aktivitäten auszuschließen. Es sind vor allem Emittenten ausgeschlossen, die mehr als 10 % ihrer Einnahmen aus der Gewinnung von Thermalkohle, Schiefergas, Ölsand oder arktischen Öl- und Gasbohrungen oder -explorationen erzielen. Emittenten werden zudem ausgeschlossen, wenn davon ausgegangen wird, dass sie die Prinzipien des UN Global Compact (die sich u.a. auf Menschenrechte, Arbeitsbedingungen, Korruption und Umweltverschmutzung beziehen) nicht eingehalten haben.

Der Anlageverwalter wendet Ausschlusskriterien lediglich auf seine Core-Long-Positionen an, um ESG-Nachzügler auszuschließen.

Der Anlageverwalter führt bei mindestens 90% seiner gesamten Long-Position, sowohl Core- als auch taktische Long-Positionen, eine Überprüfung aus ESG-Perspektive (d. h. eine „zusätzliche Finanzanalyse“) durch.

Darüber hinaus verwendet der Anlageverwalter einen Test zur Bestimmung des Bestehens, um Anlagen zu bestimmen, die als nachhaltige Anlagen gelten, was bedeutet, dass jede Beteiligung alle drei folgenden Anforderungen erfüllen muss:

    1. basierend auf der Einkommenszuordnung zu den UN-Zielen für nachhaltige Entwicklung oder eines von der Science Based Targets Initiative (SBTi) genehmigten Kohlenstoffemissionsziels trägt sie zu einem ökologischen oder sozialen Ziel bei;
    2. sie schadet keinem der ökologischen oder sozialen nachhaltigen Anlageziele in erheblichem Maße; und
    3. sie folgt guten Governance-Praktiken.

Der Fonds wendet außerdem die firmenweite Ausschlussrichtlinie (siehe die „firmenweite Ausschlussrichtlinie“ in der „JHI verantwortungsvollen Anlagepolitik“) an, die umstrittene Waffen umfasst.

Der Anlageverwalter darf nur dann in Unternehmen investieren, die von den oben beschriebenen Überprüfungen ausgeschlossen würden, wenn der Anlageverwalter auf der Grundlage seiner eigenen Untersuchungen und nach der Genehmigung durch das ESG-Überwachungskomitee davon überzeugt ist, dass die zur Anwendung der Ausschlüsse verwendeten Daten Dritter unzureichend oder ungenau sind.

Der Anlageverwalter kann die Daten als unzureichend oder ungenau einstufen, wenn beispielsweise die Recherchen des externen Datenanbieters historisch, vage oder auf veralteten Quellen basieren oder der Anlageverwalter über andere Informationen verfügt, die Zweifel an der Genauigkeit der Recherchen aufkommen lassen.

Wenn der Anlageverwalter die Daten Dritter in Zweifel ziehen möchte, wird dies einem funktionsübergreifend arbeitenden ESG-Aufsichtsausschuss vorgelegt, der die „Außerkraftsetzung“ der Daten Dritter autorisieren muss.

Wenn ein externer Datenanbieter keine Recherchen zu einem bestimmten Emittenten oder einer ausgeschlossenen Aktivität bereitstellt, kann der Anlageverwalter investieren, wenn er durch eigene Recherchen zu dem Schluss kommt, dass der Emittent nicht an der ausgeschlossenen Aktivität beteiligt ist.

JHI hat MSCI als primäre Datenquelle für ESG (Environmental, Social & Governance) Research gewählt.

Wo Lücken in der Datenabdeckung festgestellt werden, können spezialisierte ESG-Datenanbieter oder internes Research zur Ergänzung der ESG-Recherche herangezogen werden. Dies trägt dazu bei, dass einheitliche Daten und Methoden für eine ESG-Kennzahl pro Wertpapiertyp verwendet werden und somit ein korrekter Vergleich im Portfoliokonstruktionsprozess möglich ist.

Die JHI verantwortungsvolle Anlagepolitik, die die JHI-Richtlinie für Nachhaltigkeitsrisiken einschließt, legt den unternehmensweiten Ansatz für die ESG-Integrationsprinzipien fest, einschließlich der Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investieren von JHI für langfristigen Anlageerfolg, unserer Ansätze für Stewardship und Engagement sowie Basisausschlüsse für investierte Unternehmen.

B. Kein nachhaltiges Anlageziel

Dieses Produkt bewirbt ökologische oder soziale Merkmale und verfolgt zwar kein nachhaltiges Anlageziel, doch wird es einen Mindestanteil von 5% an nachhaltigen Investitionen mit einem sozialen und einem ökologischen Ziel bei Wirtschaftstätigkeiten aufweisen, die gemäß der EU-Taxonomie nicht als ökologisch nachhaltig gelten.

Der Anlageverwalter verwendet einen Test zur Bestimmung des Bestehens, was bedeutet, dass jede nachhaltige Investition alle drei folgenden Anforderungen erfüllen muss:

  1. basierend auf der Einkommenszuordnung zu den UN-Zielen für nachhaltige Entwicklung oder eines von der Science Based Targets Initiative (SBTi) genehmigten Kohlenstoffemissionsziels trägt sie zu einem ökologischen oder sozialen Ziel bei;
  2. sie schadet keinem der ökologischen oder sozialen nachhaltigen Anlageziele in erheblichem Maße; und
  3. sie folgt guten Governance-Praktiken.

Dieser Fonds investiert mindestens 5% seines eingesetzten Kapitals in nachhaltige Investitionen, um sein Anlageziel zu verfolgen. Alle nachhaltigen Investitionen werden vom Anlageverwalter auf die Übereinstimmung mit seiner nachhaltigen Anlagemethodik geprüft.

Die vom Fonds gehaltenen nachhaltigen Investitionen können dazu beitragen, eine Reihe von ökologischen und/oder sozialen Problemen anzugehen, die in den UN-Zielen für nachhaltige Entwicklung festgelegt sind. Bei einer Investition wird ein positiver Beitrag zu einem ökologischen oder sozialen Ziel geleistet, wenn ihre Geschäftstätigkeit oder ihre Geschäftspraktiken einen positiven Beitrag zu ökologischen und/oder sozialen Zielen leisten.

Nachhaltige Investitionen erfüllen die Anforderungen an die Vermeidung wesentlicher Beeinträchtigungen, wie sie in den geltenden Gesetzen und Vorschriften definiert sind. Investitionen, die als wesentlich beeinträchtigend angesehen werden, gelten nicht als nachhaltige Investitionen. Der Anlageverwalter identifiziert Investitionen, die sich negativ auf Nachhaltigkeitsfaktoren auswirken und erheblichen wesentliche Beeinträchtigungen darstellen, indem er Daten und/oder Analysen Dritter verwendet, einschließlich der MSCI ESG Controversies-Methodik.

Der Anlageverwalter verwendet Daten Dritter und/oder eigene Analysen, einschließlich der MSCI ESG Controversies-Methodik, um die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu bewerten, wie in Tabelle 1 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in der jeweils gültigen Fassung dargelegt. Investitionen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie Nachhaltigkeitsfaktoren negativ beeinflusst haben und wesentlich beeinträchtigend sind, gelten nicht als nachhaltige Investitionen.

Die MSCI ESG Controversies-Methodik orientiert sich an bestimmten wichtigsten nachteiligen Indikatoren, um spezifische Ausschlüsse zu schaffen. Die wichtigsten nachteiligen Indikatoren geben zwar keine spezifischen Schwellenwerte für die Beeinträchtigung vor, können aber zur Ermittlung der potenziell größten Beeinträchtigung herangezogen werden. Dieser Rahmen wird fortlaufend überprüft, insbesondere wenn sich die Verfügbarkeit und Qualität der Daten weiterentwickelt.

Der Anlageverwalter verwendet Daten Dritter und/oder eigene Analysen, einschließlich der MSCI ESG Controversies-Methodik, um die Übereinstimmung mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte zu bewerten. Investitionen, die gegen diese Grundsätze verstoßen, gelten nicht als nachhaltige Investitionen. Dieser Rahmen wird fortlaufend überprüft, insbesondere wenn sich die Verfügbarkeit und Qualität der Daten weiterentwickelt.

C. Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts

Der Fonds fördert die Prinzipien des UN Global Compact (UNGC), die sich u. a. auf die Bereiche Menschenrechte, Arbeit, Korruption und Umweltverschmutzung beziehen. Der Fonds ist zudem bestrebt, Anlagen in bestimmte Aktivitäten zu vermeiden, die der menschlichen Gesundheit und dem Wohlbefinden schaden könnten. Hierzu gelten verbindliche Ausschlusskriterien.

Der Fonds verwendet keine Referenzbenchmark, um seine ökologischen oder sozialen Merkmale zu erreichen.

Darüber hinaus investiert der Fonds mindestens 5% seines eingesetzten Kapitals in nachhaltige Investitionen. Das für die Zwecke dieser vorvertraglichen Offenlegung eingesetzte Kapital ist definiert als der kombinierte Nettowert der einzelnen Aktienengagements und der Marktwert von Indexderivaten, Instrumenten, die zum Zwecke einer effizienten Portfolioverwaltung gehalten werden, Barmitteln und Barmitteläquivalenten.

D. Investitionsstrategie

Dieser Fonds strebt einen stetigen Wertzuwachs (Absolute Return) durch Anlagen auf den globalen Aktienmärkten und insbesondere durch den Anlageschwerpunkt Großbritannien an.

Die nachstehend beschriebenen verbindlichen Elemente der Anlagestrategie werden als Ausschlusskriterien für die gesamte Long-Position, sowohl Core- (langfristige, fundamental-orientierte Positionen) als auch taktische (kurzfristige, handelsorientierte Positionen) Long-Positionen, implementiert, die im Compliance-Modul des Auftragsverwaltungssystems des Anlageverwalters einprogrammiert sind, das kontinuierlich (einen) externe(n) Datenanbieter nutzt. Die Ausschlussprüfungen werden sowohl vor als auch nach dem Handel durchgeführt und ermöglichen es dem beauftragten Sub-Investmentberater, alle vorgeschlagenen Transaktionen mit einem ausgeschlossenen Wertpapier zu blockieren und etwaige Änderungen in Bezug auf den Status der Bestände bei der regelmäßigen Aktualisierung der Daten Dritter zu erkennen.

Unternehmen, in die investiert wird, werden vom Investmentmanager daraufhin geprüft, ob sie gute Unternehmensführungspraktiken anwenden.

Die Good-Governance-Praktiken der Unternehmen, in die investiert wird, werden vor der Tätigung einer Investition und danach in regelmäßigen Abständen im Einklang mit der JHI verantwortungsbewussten Anlagepolitik, welche die Richtlinie für Nachhaltigkeitsrisiken („Richtlinie“) umfasst, bewertet.

Die Richtlinie legt Mindeststandards fest, anhand derer die Unternehmen, in die investiert wird, vom Anlageverwalter vor der Tätigung einer Investition und fortlaufend bewertet und überwacht werden. Diese Standards können unter anderem Folgendes solide Geschäftsführung, Mitarbeiterbindung, Vergütung der Mitarbeiter und Einhaltung der Steuervorschriften umfassen.

Der Anlageverwalter verwendet Daten und/oder Analysen Dritter, einschließlich der MSCI ESG Controversies-Methodik, um die guten Unternehmensführungspraktiken der Unternehmen, in die investiert wird, zu bewerten. Dementsprechend deutet ein MSCI ESG Rating von BB oder höher in der Regel auf eine gute Unternehmensführung hin. Die Richtlinie finden Sie unter www.janushenderson.com/esg-governance.

Darüber hinaus ist der Anlageverwalter Unterzeichner der UN-Prinzipien für verantwortliches Investieren (UNPRI). Als Unterzeichner werden die guten Unternehmensführungspraktiken (Good Governance Practices) der Portfoliounternehmen vor der Anlage und danach in regelmäßigen Abständen anhand der UNPRI-Prinzipien bewertet.

E. Investitionsquote

Mindestens 10 % des eingesetzten Kapitals des Finanzprodukts werden verwendet, um die durch das Finanzprodukt geförderten ökologischen oder sozialen Merkmale zu erzielen. Im Allgemeinen liegt die erwartete Spanne zwischen 10 und 50 % des eingesetzten Kapitals, da die Allokation der Core- (langfristige, fundamental-orientierte Positionen) und taktischen (kurzfristige, handelsorientierte Positionen) Long-Anlagen, die nachhaltige Merkmale fördern, in den verschiedenen Wirtschafts- und Börsenzyklen variieren wird.

Zu den anderen Vermögenswerten, die nicht dazu dienen, die Umwelt- oder Sozialkriterien zu erfüllen, können unter anderem Barmittel oder Barmitteläquivalente, Instrumente, die zum Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements gehalten werden, kurzfristige taktische Positionen, Short-Positionen in Aktien oder Bestände an Indexderivaten.

F. Überwachung von ökologischen oder sozialen Merkmalen

Die Nachhaltigkeitsindikatoren, die verwendet werden, um die Erreichung der einzelnen durch dieses Finanzprodukt geförderten ökologischen oder sozialen Merkmale zu messen, sind:

  • Gesamtstatus der Compliance der gesamten Long-Position (bestehend aus Core- und taktischen Long-Positionen) mit dem Global Compact
  • ESG-Ausschlusskriterien, die auf das Core-Long-Book angewendet werden - siehe „G. Methodik für ökologische oder soziale Merkmale“ weiter unten für Einzelheiten zu den Ausschlüssen.
  • Datenquellen und Datenverarbeitung – wie in Abschnitt H näher beschrieben

Das Front Office Controls & Governance-Team stellt bei Bedarf kontinuierlich sicher, dass wir nachweisen können, dass Anlageprodukte im Einklang mit dokumentierten Nachhaltigkeitsverpflichtungen verwaltet werden, wenn keine automatisierten Kontrollen und/oder Daten von Drittanbietern verfügbar sind. Financial Risk überprüft und hinterfragt das Anlagemanagement im Hinblick auf ESG-bezogene Risiken, wie auch auf traditionelle Marktrisikokennzahlen, und integriert das Nachhaltigkeitsrisiko in die Risikoprofile. Investment Compliance setzt Ausschlusskriterien um und überwacht diese laufend; zusätzlich werden, soweit zutreffend, Elemente der manuellen Kontrolle umgesetzt.

G. Methodik für ökologische oder soziale Merkmale

Der Anlageverwalter verwendet bei seiner gesamten Long-Position, sowohl Core- (langfristige, fundamental-orientierte Positionen) als auch taktische (kurzfristige, handelsorientierte Positionen) Long-Positionen, spezifische Ausschlusskriterien, um einige der beworbenen Merkmale zu bewerben. Um beispielsweise den Klimaschutz zu fördern, werden Prüfverfahren angewandt, um Investitionen in bestimmte kohlenstoffintensive Aktivitäten zu vermeiden, und es wird damit gerechnet, dass dies zu einem niedrigeren Kohlenstoffprofil des Fonds führen wird. Ein weiteres Beispiel ist, um die Unterstützung der UNGC-Prinzipien zu fördern, werden Kontrollen durchgeführt, damit der Fonds nicht in Emittenten investiert, die gegen die UNGC-Prinzipien verstoßen, und zwar auf der Grundlage von Daten Dritter und/oder internen Untersuchungen.

Der Anlageverwalter verwendet bei seiner gesamten Long-Position, sowohl Core- (langfristige, fundamental-orientierte Positionen) als auch taktische (kurzfristige, handelsorientierte Positionen) Long-Positionen, Ausschlusskriterien, um Direktanlagen in Emittenten aufgrund ihrer Beteiligung an bestimmten Aktivitäten auszuschließen. Es sind vor allem Emittenten ausgeschlossen, die mehr als 10 % ihrer Einnahmen aus der Gewinnung von Thermalkohle, Schiefergas, Ölsand oder arktischen Öl- und Gasbohrungen oder -explorationen erzielen. Emittenten werden zudem ausgeschlossen, wenn davon ausgegangen wird, dass sie die Prinzipien des UN Global Compact (die sich u.a. auf Menschenrechte, Arbeitsbedingungen, Korruption und Umweltverschmutzung beziehen) nicht eingehalten haben.

Der Anlageverwalter wendet Ausschlusskriterien lediglich auf seine Core-Long-Positionen an, um ESG-Nachzügler auszuschließen.

Der Anlageverwalter führt bei mindestens 90% seiner gesamten Long-Position, sowohl Core- (langfristige, fundamentalorientierte Positionen) als auch taktische (kurzfristige, handelsorientierte Positionen) Long-Positionen, eine Überprüfung aus ESG-Perspektive (d. h. eine „zusätzliche Finanzanalyse“) durch. Darüber hinaus hält der Fonds mindestens 5% seines eingesetzten Kapitals in nachhaltige Investitionen. Der Anlageverwalter verwendet einen Test zur Bestimmung des Bestehens, was bedeutet, dass jede Beteiligung alle drei folgenden Anforderungen erfüllen muss:

  1. basierend auf der Einkommenszuordnung zu den UN-Zielen für nachhaltige Entwicklung oder eines von der Science Based Targets Initiative (SBTi) genehmigten Kohlenstoffemissionsziels trägt sie zu einem ökologischen oder sozialen Ziel bei;
  2. sie schadet keinem der ökologischen oder sozialen nachhaltigen Anlageziele in erheblichem Maße; und
  3. sie folgt guten Governance-Praktiken.

Der Fonds wendet außerdem die firmenweite Ausschlussrichtlinie (siehe die „firmenweite Ausschlussrichtlinie“ in der „JHI verantwortungsvollen Anlagepolitik“) an, die umstrittene Waffen umfasst.

Der Anlageverwalter darf nur dann in Unternehmen investieren, die von den oben beschriebenen Überprüfungen ausgeschlossen würden, wenn der Anlageverwalter auf der Grundlage seiner eigenen Untersuchungen und nach der Genehmigung durch das ESG-Überwachungskomitee davon überzeugt ist, dass die zur Anwendung der Ausschlüsse verwendeten Daten Dritter unzureichend oder ungenau sind.

Der Anlageverwalter kann die Daten als unzureichend oder ungenau einstufen, wenn beispielsweise die Recherchen des externen Datenanbieters historisch, vage oder auf veralteten Quellen basieren oder der Anlageverwalter über andere Informationen verfügt, die Zweifel an der Genauigkeit der Recherchen aufkommen lassen.

Wenn der Anlageverwalter die Daten von Drittanbietern anfechten möchte, wird die Anfechtung einem funktionsübergreifenden ESG-Aufsichtsausschuss vorgelegt, der die „Überschreibung“ der Daten von Drittanbietern absegnen muss.
Wenn ein externer Datenanbieter keine Recherchen zu einem bestimmten Emittenten oder einer ausgeschlossenen Aktivität bereitstellt, kann der Anlageverwalter investieren, wenn er durch eigene Recherchen zu dem Schluss kommt, dass der Emittent nicht an der ausgeschlossenen Aktivität beteiligt ist.

H. Datenquellen und -verarbeitung

Der Fonds hat MSCI als primäre Datenquelle für ESG (Environmental, Social & Governance) Research gewählt.

Wo Lücken in der Datenabdeckung festgestellt werden, können spezialisierte ESG-Datenanbieter oder internes Research zur Ergänzung der ESG-Recherche herangezogen werden. Dies trägt dazu bei, dass einheitliche Daten und Methoden für eine ESG-Kennzahl pro Wertpapiertyp verwendet werden und somit ein korrekter Vergleich im Portfoliokonstruktionsprozess möglich ist.

JHI hat einen zentralisierten, firmeneigenen Prozess zum Abgleich von Forschungsergebnissen entwickelt; dieses zentrale Verfahren zum Abgleich von Forschungsergebnissen gleicht die Daten auf drei verschiedenen Ebenen ab: –

  1. Unternehmensebene,
  2. Positionsebene, und
  3. Fondsebene.

Die Fähigkeit zum Research-Abgleich und Mapping ist für die ESG-Methodik von JHI von entscheidender Bedeutung, da wir wissen, dass ein Wertpapier die ESG-Informationen von der emittierenden juristischen Person übernommen haben könnte, einige ESG-Risiken jedoch nur für das jeweilige Finanzinstrument gelten werden.

JHI wendet eine Reihe von Datenqualitätsregeln an, um die Integrität der Daten zu gewährleisten, die in die zentrale Systemlösung für den Forschungsabgleich eingespeist werden. JHI-Daten, die nicht korrekt mit der Definition des Datenanbieters übereinstimmen, werden nicht in das zentrale Cloud-basierte Data Warehouse aufgenommen und es werden Ausnahmefehler angezeigt. Diese Ausnahmefehler werden von einem zentralen Support-Team überwacht und behoben. Zu den Abhilfemaßnahmen gehört die kritische Auseinandersetzung mit dem Datenanbieter oder internen Abläufen, die intern verwaltete Dokumentensyteme unterstützen. Gegebenenfalls wird der für die Daten verantwortliche und rechenschaftspflichtige Dateneigentümer über den internen Datenkontrollprozess benachrichtigt, um offene Problemfälle zu beheben.

JHI erhält wöchentlich automatische Datenfeeds von externen ESG-Datenanbietern, die in ein cloudbasiertes Data Warehouse eingespeist werden.

Einige Daten von externen Anbietern betreffend die verbindlichen Kriterien können geschätzte Daten sein. Für Positionen, die von dem externen Datenanbieter nicht abgedeckt werden, kann eigenes Research verwendet werden. Dies kann von eigenem Research, welches mit dem des externen Datenanbieters abgeglichen wird, bis hin zu einer schriftlichen Bestätigung der Ausgabestelle reichen, dass sie den verbindlichen Kriterien entspricht. Die Angemessenheit der vorgelegten Nachweise wird von einer unabhängigen Stelle bei JHI bewertet.

I. Grenzen der Methoden und Daten

Die Datenabdeckung hängt direkt von der Abdeckung durch den zugrunde liegenden ESG-Datenanbieter ab.

Die interne Datenstruktur von JHI bietet genügend Flexibilität, um eigenes Research einzubeziehen oder Auswertungen an zukünftige Anforderungen anzupassen.

JHI ist sich der Datenlücken im ESG-Research für nicht-traditionelle Anlageklassen im Vergleich zu etablierten Anlageklassen wie Aktien und Schuldtiteln bewusst.

J. Due-Diligence-Prüfung

Die JHI verantwortungsbewusste Anlagepolitik, die die JHI-Richtlinie für Nachhaltigkeitsrisiken einschließt, legt den unternehmensweiten Ansatz für die ESG-Integrationsprinzipien fest, einschließlich der Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investieren von JHI für langfristigen Anlageerfolg, unserer Ansätze für Stewardship und Engagement sowie Basisausschlüsse für investierte Unternehmen. Diese Ausschlüsse beruhen auf Klassifizierungen, die von Drittanbietern von ESG-Daten bereitgestellt werden.

Diese Einstufung wird vom Investment Research aufgehoben, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Datenspektrum der Drittanbieter nicht korrekt oder angemessen ist.

Jeder Investment Desk führt seine eigenen Due-Diligence-Prozesse durch, bevor er Investitionsentscheidungen innerhalb seiner Artikel-8-Fonds trifft, und nutzt dabei interne und externe Tools und Recherchen.

Das Front Office Controls & Governance-Team stellt bei Bedarf kontinuierlich sicher, dass wir nachweisen können, dass Anlageprodukte im Einklang mit dokumentierten Nachhaltigkeitsverpflichtungen verwaltet werden, wenn keine automatisierten Kontrollen und/oder Daten von Drittanbietern verfügbar sind. Financial Risk überprüft und hinterfragt das Anlagemanagement im Hinblick auf ESG-bezogene Risiken, wie auch auf traditionelle Marktrisikokennzahlen, und integriert das Nachhaltigkeitsrisiko in die Risikoprofile. Investment Compliance stellt sicher, dass ESG-bezogene Aktivitäten im Einklang mit den regulatorischen Anforderungen und Erwartungen verwaltet und in unserem Compliance-Rahmen berücksichtigt werden.

K. Engagement-Richtlinien

Zusätzlich zu den oben beschriebenen verbindlichen Elementen der Anlagestrategie ist verantwortungsvolles Handeln ein integraler und natürlicher Bestandteil des langfristigen, aktiven Ansatzes von Janus Henderson beim Investmentmanagement. Einzelheiten zum Engagement-Konzept von JHI finden Sie in der „ESG-Anlagepolitik", die in der „ESG Resource Library", auf der Janus Henderson-Website veröffentlicht ist.

Die Firma unterstützt eine Reihe von Stewardship-Kodizes und umfassenderen Initiativen auf der ganzen Welt und ist Unterzeichner des britischen Stewardship-Kodex.

Janus Henderson verfügt über ein Proxy Voting Committee, das für die Festlegung von Standpunkten zu wichtigen Abstimmungsthemen und die Erstellung von Richtlinien zur Überwachung des Abstimmungsprozesses verantwortlich ist. Der Ausschuss besteht aus Vertretern der Bereiche Investmentportfoliomanagement, Corporate Governance, Rechnungswesen, Recht und Compliance. Darüber hinaus ist das Proxy Voting Committee für die Überwachung und Lösung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der Stimmrechtsvertretung verantwortlich.

L. Spezifische Referenzbenchmark

Der Fonds verwendet keine Referenzbenchmark, um seine ökologischen oder sozialen Merkmale zu erreichen.

Wichtigste negative Auswirkungen (PAIs)
PAIs werden für dieses Produkt nicht berücksichtigt.

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